Die Überschrift unseres Artikels wirft sogleich eine Frage auf: WARUM verweigern sogenannte „Richterinnen“ und „Richter“, ihre sogenannten „Urteile“ und „Beschlüsse“ persönlich zu unterschreiben?
Auf diese Frage kann es nur eine korrekte Antwort geben: Sogenannte „Richterinnen“ und „Richter“ verweigern ihre Unterschrift, weil sie wissen, was sie tun, nämlich kriminell handeln!
Ohne richterliche Unterschrift ist aber kein sogenanntes „Urteil“ und kein sogenannter „Beschluss“ rechtskräftig.
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die Schriftform finden man im § 126 BGB.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (Vgl. z. B. „Urteil“ vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32; „Beschluss“ vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Das bedeutet, dass ohne eigenhändige Unterschrift eines Richters nichts rechtskräftig ist!
Unterschriften, die keine sind, unter sogenannten „Urteilen“, die keine sind, wie zum Beispiel “gez. Müller, Justizangestellte” und dazu ein unlesbarer Krakel – oder „auf richterliche Anordnung“ / „in Vertretung“ /…
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